
Über den Integrationsrat
Der Integrationsrat vertritt die Interessen der Leverkusener Bürgerinnen und Bürger mit Zuwanderungsgeschichte gegenüber Politik und Verwaltung sowie gegenüber der Öffentlichkeit. Nach den Regeln des Parlamentarismus erstreitet das Gremium Verbesserungen unter anderem zur Kindergarten-, Schul-, Ausbildungs-, Wohnungs-, Aufenthalts- und Flüchtlingssituation in Leverkusen.
Grundsätzlich ist das Gremium frei, sich mit allen Angelegenheiten unserer Stadt zu befassen. Er gibt Anregungen und Stellungnahmen an andere politische Gremien und an die Verwaltung, überdies steht dem oder der Vorsitzenden des Gremiums jederzeit Rederecht im Rat der Stadt Leverkusen, dem wichtigsten Gremium der Stadt, zu.
Gewählt wird der Integrationsrat von den in Leverkusen lebenden Migrantinnen und Migranten in freier und geheimer Wahl. Das Gremium ist Bestandteil der politischen Willensartikulation und Willensbildung in Leverkusen und vertritt in diesem Prozess besonders die Interessen der Migrantinnen und Migranten.
Der Integrationsrat Leverkusen zählt 34 Mitglieder: Neben den 25 gewählten Mitgliedern aus den verschiedenen zur Wahl antretenden Listen gehören dem Gremium auch 9 aus dem Stadtrat entsandte Mitglieder an. Diese sind, ebenso wie die Listenvertreter, stimmberechtigt. Als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht gehören außerdem Vertreter verschiedener Organisationen wie Caritas, Flüchtlingsrat, Polizei, Gewerkschaften oder der Stadtverwaltung dem Gremium an.
Die Integrationsratswahl findet in NRW zeitgleich mit der Kommunalwahl statt.
Das aktive Wahlrecht, also die Berechtigung zu wählen, haben diejenigen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind und eine ausländische Staatsangehörigkeit haben. Asylbewerber*innen dürfen jedoch nicht wählen. Zudem müssen sie am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sein, sich seit mindestens einem Jahr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Leverkusen wohnen. Deutsche Staatsangehörige dürfen auch wählen, wenn sie
Ø mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen (zum Beispiel als Spätaussiedler nach § 7 StAG; durch Heirat; durch Geburt im Ausland)
Ø oder die Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung
Ø oder durch Geburt als Kind ausländischer Eltern erworben haben (gemäß § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes).
Das passive Wahlrecht bedeutet die Möglichkeit, zu kandidieren und gewählt zu werden. Wählbar sind die Wahlberechtigten sowie alle Bürger*innen der Stadt, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit drei Monaten vor der Wahl in Leverkusen ihre Hauptwohnung haben.
Details zum aktiven und passiven Wahlrecht können Sie nachlesen in der Wahlordnung der Stadt Leverkusen, die für jede Integrationsratswahl neu beschlossen wird, und in Paragraph 27 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Außerdem sind vorbehaltlich der weiteren Beratungen im Landtag Nordrhein-Westfalen und seiner Beschlussfassung über den Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen 2 vom 13. Mai 2025 (LTDrs. 18/13836) voraussichtlich nach dem 1. November 2025 die Zusammenfassung der Aufgaben, Berechtigung des IR und die Bezeichnung (Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration) weiterhin anzupassen.